4. Häufig gestellte Fragen

Ja. Der juristisch korrekte Begriff ist Umsatzsteuer, umgangssprachlich wird häufig Mehrwertsteuer gesagt.

Für Lieferungen und Installationen, die ab dem 1. Januar 2023 erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ja, sofern sie ab dem 1. Januar 2023 durchgeführt werden und sich auf begünstigte Anlagen beziehen. Dann sind auch Erweiterungen und Reparaturen vom Nullsteuersatz umfasst.

Nicht automatisch. Hier ist zu prüfen, ob eine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Bei reiner Nutzungsüberlassung fällt in der Regel weiterhin 19 % Umsatzsteuer an.