Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitreichende steuerliche Erleichterungen für private Betreiber von Photovoltaikanlagen geschaffen. Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen zur Umsatzsteuer, bereits seit 2022 existiert zudem eine Befreiung von der Einkommensteuer. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick:
1. Steuerliche Vorteile im Überblick
Umsatzsteuer (sog. "Nullsteuersatz")
Seit dem 1. Januar 2023 gilt bei Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Die Steuerbefreiung greift insbesondere, wenn:
- die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder eines öffentlichen Gebäudes mit gemeinnützigem Zweck installiert wird,
- die Leistung der Anlage maximal 30 kWp (Kilowatt Peak) beträgt (maßgeblich ist der Eintrag im Marktstammdatenregister),
- die Lieferung an den Betreiber der Anlage erfolgt und
- sich Standort, Liefer- und Rechnungsadresse in Deutschland befinden.
Wichtig:
Der Nullsteuersatz gilt nur für die Lieferung und ggf. Installation. Bei Miet- oder Leasingmodellen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich; hier fällt regelmäßig weiterhin 19 % Umsatzsteuer an.
Nicht begünstigt sind Komponenten wie Wallboxen, sofern sie nicht unmittelbar für den Betrieb der PV-Anlage erforderlich sind.
Einkommensteuerbefreiung
Bereits seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis 30 kWp gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für neue als auch für bereits bestehende Anlagen – unabhängig davon, ob Strom eingespeist oder selbst verbraucht wird.
Keine Gewerbesteuerpflicht
Bei rein privater Nutzung und Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp auf dem eigenen Wohngebäude besteht keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Auch Gewerbesteuer fällt nicht an, solange keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Wer profitiert vom Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer?
2.1 Voraussetzungen im Überblick
- Standort der Anlage: in Deutschland
- Leistung: ≤ 30 kWp laut Marktstammdatenregister
- Verwendungsort: auf oder in der Nähe von Wohn- oder gemeinnützigen Gebäuden
- Käufer: Betreiber der Anlage
- Lieferung durch Unternehmen: Der Verkäufer muss die Voraussetzungen prüfen und dokumentieren.
- Nicht begünstigt: Wiederverkäufer, Installateure oder gewerbliche Zwischenhändler – sie erhalten reguläre Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer.
2.2 Welche Produkte sind umfasst?
Neben den Photovoltaikmodulen selbst sind auch die für den Betrieb wesentlichen Komponenten vom Nullsteuersatz erfasst, insbesondere:
- Wechselrichter
- Dach- und Fassadenbefestigungen
- Energiemanagement-Systeme
- Solarkabel
- Wieland-Steckdosen (Einspeisesteckdosen)
- Funk-Rundsteuerempfänger
- Speicherlösungen zur Stromspeicherung
- Backup-Boxen und Systeme zur Notstromversorgung
3. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Frage 1: Ist „Mehrwertsteuer“ dasselbe wie „Umsatzsteuer“?
Antwort: Ja. Der juristisch korrekte Begriff ist „Umsatzsteuer“, umgangssprachlich wird häufig „Mehrwertsteuer“ gesagt.
Frage 2: Ab wann gilt der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen?
Antwort: Für Lieferungen und Installationen, die ab dem 1. Januar 2023 erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Frage 3: Gilt der Nullsteuersatz auch für Erweiterungen und Reparaturen?
Antwort: Ja – sofern sie ab dem 1. Januar 2023 durchgeführt werden und sich auf begünstigte Anlagen beziehen, sind auch Erweiterungen und Reparaturen vom Nullsteuersatz umfasst.
Frage 4: Gilt der Nullsteuersatz auch für Mietmodelle oder Pachtverträge?
Antwort: Nicht automatisch. Hier ist zu prüfen, ob eine Lieferung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Bei reiner Nutzungsüberlassung fällt in der Regel weiterhin 19 % Umsatzsteuer an.
Fazit: Steuerliche Entlastung für Photovoltaikbetreiber
Die aktuellen steuerlichen Regelungen schaffen einen deutlichen finanziellen Anreiz für die Anschaffung kleiner PV-Anlagen. Durch die Befreiung von der Einkommensteuer, den Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer und den Verzicht auf eine gewerbliche Einordnung wird der Betrieb für Privatpersonen einfacher und wirtschaftlich attraktiver.
Bitte beachten Sie, dass die konkreten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen. Wir empfehlen, die steuerliche Behandlung im jeweiligen Vertrag transparent auszuweisen und im Zweifel steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.