Steuererersparnisse beim Kauf von PV-Anlagen 2023

BESA energy GmbH
2023-07-20 08:53:00 / Photovoltaik Förderungen / Kommentare 0
Steuererersparnisse beim Kauf von PV-Anlagen 2023 - 0 % Mwst. auf alle Photovoltaikkomponenten

Steuererleichterungen für Solaranlagenbesitzer 2023

Das Jahressteuergesetz 2023 bringt erfreuliche Neuigkeiten für private Solaranlagenbesitzer mit einer maximalen Leistung von 30 kWp. Ab dem 1. Januar 2023 gelten Steuererleichterungen, die sowohl für Neukunden als auch für bestehende Anlagen gelten. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Informationen zu den Steueränderungen für Solaranlagen vorgestellt.

1. Mehrwertsteuer von 0 % für neue Kunden

Ab dem 1. Januar 2023 profitieren Neukunden von einem Mehrwertsteuersatz von 0 % auf ihre Solaranlage. Sowohl der Kauf als auch die Mietzahlungen über 20 Jahre sind von der Mehrwertsteuer befreit. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Wallbox fällt nicht unter das neue Steuergesetz und bleibt weiterhin mehrwertsteuerpflichtig.

2. Einkommensteuer von 0 %

Eine weitere erfreuliche Steueränderung betrifft die Einkommensteuer. Ab dem Jahr 2022 sind alle Solaranlagen von der Einkommensteuer befreit, unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits bestehende Anlagen handelt.

3. Gewerbesteuer bleibt bei 0 %

Für Besitzer einer Solaranlage auf dem eigenen Dach bleibt es auch in Zukunft unverändert: Es ist keine Anmeldung als Gewerbe erforderlich, und es fällt keine Gewerbesteuer an.

Wer kann vom Nullsteuersatz profitieren?            Bitte Formular ausfüllen

Um in den Genuss des Nullsteuersatzes zu kommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Standort der Anlage sowie die Rechnungs- und Lieferadresse müssen sich in Deutschland befinden, da es sich um ein deutsches Steuergesetz handelt.

  2. Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für den Betreiber der Photovoltaikanlage.

  3. Gewerbliche Händler, Installateure und Wiederverkäufer erhalten eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer und können diese wie gewohnt als Vorsteuer erstattet bekommen.

  4. Die installierte Nennleistung der PV-Anlage muss gemäß dem Marktstammdatenregister (MaStR) kleiner als 30 kWp sein.

Welche Produkte sind betroffen?

Die Begünstigung umfasst vor allem:

  • Solarmodule, einschließlich der für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und Speicher zur Stromspeicherung.

Zu den wesentlichen Komponenten zählen:

  • Wechselrichter
  • Dachhalterung
  • Energiemanagement-System
  • Solarkabel
  • Wieland-Steckdose (Einspeisesteckdose)
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup-Box und Einrichtungen zur Notstromversorgung

Voraussetzungen für den Nullsteuersatz:

Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden stehen, die gemeinnützigen Zwecken dienen.

So funktioniert der Bestellprozess:

  1. Bestellung aufgeben
  2. Formular ausfüllen
  3. Nullsteuersatz nutzen

Die betroffenen Komponenten sind im BESA energy Shop mit einem Steuersatz von 0 % ausgewiesen und können dort online bestellt werden.

Nach Abschluss der Bestellung erhalten Sie eine Kopie Ihrer Bestellung aus dem Shop. Im Anschluss wird Ihnen das Formular "Mehrwertsteuerbefreiung PV Anlagen 2023" per E-Mail zugesand.

In diesem Formular bestätigen Sie, dass Sie die im Jahressteuergesetz 2022 festgelegten Bedingungen erfüllen. Sie können das Formular bequem am Computer oder Smartphone ausfüllen und digital unterschreiben. Anschließend senden Sie das ausgefüllte Formular an [email protected] und wir werden Ihre Bestellung bearbeiten.

Sollten Sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, korrigieren wir Ihre Bestellung entsprechend dem gültigen Mehrwertsteuersatz und bitten Sie, den Differenzbetrag mit der gewählten Zahlungsmethode nachzuzahlen.

Sollten wir die PDF-Datei nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bestellung erhalten, sind wir berechtigt, die MwSt. nachzufordern.

Alternativ können Sie Ihren Bestellwunsch inklusive Mehrwertsteuer auch direkt per E-Mail an [email protected] senden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Mehrwertsteuer bei Photovoltaikanlagen

Im Zusammenhang mit den Steuererleichterungen für PV-Anlagen im Jahr 2023 gibt es zwölf häufig gestellte Fragen, die im Folgenden beantwortet werden:

Frage 1: Gibt es Unterschiede zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer für PV-Anlagen?

Antwort: Nein, es besteht kein Unterschied. Umgangssprachlich wird oft von Mehrwertsteuer gesprochen, aber der Fachbegriff ist Umsatzsteuer.

Frage 2: Was hat sich bei der Mehrwertsteuer auf PV zum 1. Januar 2023 geändert?

Antwort: Gemäß § 12 Abs. 3 UStG entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Mehrwertsteuer für die Lieferung einer PV-Anlage, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung betrifft nicht nur die Lieferung der PV, sondern auch die Lieferung aller Komponenten.

Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen greift der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV?

Antwort: Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von PV-Anlagen und Komponenten, die ab dem 1. Januar 2023 installiert werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert wird.

Frage 4: Ab wann gilt der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf PV?

Antwort: Der Nullsteuersatz gilt grundsätzlich für Lieferungen von PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2023. Es gibt jedoch Unterschiede, wenn der Verkäufer auch die Montage übernimmt.

Frage 5: Greift der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auch für Bestandsanlagen?

Antwort: Der Nullsteuersatz gilt nicht für Bestandsanlagen, es sei denn, es erfolgen Reparaturen oder Erweiterungen ab dem 1. Januar 2023.

Fazit: Steuerliche Entlastung für Solaranlagenbesitzer

Die Steuererleichterungen für Solaranlagenbesitzer ab dem Jahr 2023 bringen eine willkommene Entlastung für private Photovoltaik-Betreiber. Mit einem Mehrwertsteuersatz von 0% und einer Befreiung von der Einkommensteuer wird die Nutzung von Solaranlagen noch attraktiver und nachhaltiger. Bei der Anschaffung oder Miete einer Solaranlage sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die genauen steuerlichen Regelungen im Vertrag entsprechend ausgewiesen sind.